Die Prüfung von Leitern und Tritten (Leiterprüfung) nach DGUV Information 208-016

Leitern und Tritte, die zum Beispiel von Beschäftigten oder Besuchern an der Arbeitsstätte oder an öffentlichen Orten genutzt werden, sind Arbeitsmittel, die im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (kurz BetrSichV) vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.

Zum einen müssen Leitern, Tritte und Co. natürlich dahingehend davor gesichert werden, dass sie nicht von Unbefugten genutzt oder auch betreten werden. Zum anderen müssen sie auch einer regelmäßigen Leiterprüfung unterzogen werden.

Doch wie sollte diese Prüfung von Leitern und Tritte nach DGUV Information 208-016 aussehen? Was sollte man über eine Prüfung von Leitern und Tritte nach DGUV Information 208-016 wissen?

Wie oft sollte eine solche Prüfung von Leitern und Tritte nach DGUV Information 208-016 durchgeführt werden? Und darf jedermann eine Prüfung von Leitern und Tritten nach DGUV Information 208-016 durchführen?

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Prüfung Leitern und Tritte

Die sogenannte BetrSichV fordert, dass alle Arbeitsmittel – und somit auch Leitern, Tritte und mehr – regelmäßig
nach DGUV Information 208-016 geprüft werden müssen. Und für diese Prüfung von Leitern und Tritte nach 
DGUV Information 208-016 wurden Werte ermittelt, die die Art, den Umfang und die Fristen der erforderlichen Prüfung festlegen.

Zudem muss der Arbeitgeber jedoch auch über die Prüfung von Leitern und Tritten nach DGUV Information 208-016 hinaus Anleitungen
und Hinweise für seinen Arbeitnehmer herausgeben, die den richtigen und sicheren Umgang mit den von ihm zur
Verfügung gestellten Leitern und Tritten beschreiben.

Diese Handlungsanleitungen lassen sich ebenso in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (kurz DGUV) in Erfahrung
bringen, wie auch Hinweise und Empfehlungen, die sich rund um die Prüfung von Leitern und Tritten drehen. Für eine Prüfung von
Leitern und Tritte nach DGUV Information 208-016 sind die DGUV Vorschriften 208-016 gedacht.

Die Prüfung der Leitern und Tritte nach DGUV Information 208-016 sollte als sogenannte Leiterprüfung durch einen geeigneten Fachmann durchgeführt werden.

Bei der Auswahl der geeigneten Zugänge zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind zu berücksichtigen:

  • Der zu überwindende Höhenunterschied
  • Die Dauer und Häufigkeit der Benutzung
  • Die Fluchtmöglichkeit bei drohender Gefahr und
  • Umfangreiche Werkzeug- und Materialtransporte

Dabei dürfen keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen!

Handlungsanleitung für Prüfung von Leitern und Tritten

Für eine Prüfung von Leitern und Tritten nach DGUV Information 208-016 bieten verschiedenste Fachbetriebe
beispielsweise spezielle Schulungen an. Während dieser Schulungen für eine Leiterprüfung weisen die Teilnehmer
alle notwendigen Kenntnisse zur Leiterprüfung vor und sind demnach dazu befähigt, die Prüfung von Leitern und Tritte
nach DGUV Information 208-016 eigenständig durchzuführen und zu dokumentieren.

Fernab dessen sind die Teilnehmer nach einer fachgerechten Schulung für eine Leiterprüfung ebenso dazu in der Lage im
eigenen Ermessen den Umfang, die Art und auch die Fristen der Leiterprüfung und der Prüfungsintervalle zu bestimmen.

Die Schulung für eine Leiterprüfung muss jedoch der Betriebssicherheitsverordnung und
der DGUV Information 208-016 – der Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten – entsprechen.

Nur so erhält der Teilnehmer den erforderlichen Sachkundenachweis, der ihn dem ArbSchG §7 nach „zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV §2 (6)“ macht und somit zur Leiterprüfung bemächtigt.

Wie oft sollte eine Leiterprüfung durchgeführt werden?

Gesetzlich ist in der geltenden Betriebssicherheitsverordnung §§ 3 und 14 festgelegt, dass eine regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten nach DGUV Information 208-016 durchgeführt werden muss.

Wie oft und in welchem Ausmaß die Leiterprüfung allerdings stattfinden sollte, das muss wiederum durch eine befähigte Person in Hinsicht auf deren Fachkenntnisse und mit Blick auf die individuellen Betriebsverhältnisse ermittelt und festgelegt werden.

Je nach Leiter und Tritt und auch den vorliegenden Belastungen, kann eine Leiterprüfung also täglich, aber auch wöchentlich notwendig sein. Grundlegend ist hierfür neben der Leiterprüfung ebenso der Arbeitgeber zuständig, dieser kann jedoch einen Fachmann oder einen dazu ausgebildeten Mitarbeiter mit der Ermittlung und der Festlegung der Art, des Umfangs und den Fristen der Leiterprüfung beauftragen.

Und: Alle Mitarbeiter und Personen, die die Leitern oder Tritte innerhalb des Betriebes nutzen, müssen regelmäßig mit der sicheren Nutzung von diesen vertraut gemacht werden. Auch hiermit kann ein dafür ausgebildeter Mitarbeiter oder aber ein Fachmann beauftragt werden, bzw. auch dieses Wissen lässt sich gemeinsam mit dem Wissen darüber, wie man eine Prüfung von Leitern und Tritte nach DGUV Information 208-016 durchführt, in entsprechenden Schulungen erwerben.

Die Prüfung und Handhabung von Leitern und Tritten

Diese Handlungsanleitung wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die tragbare Leitern und Tritte für ihre
Beschäftigten bereitstellen oder selbst benutzen.

Sie gibt Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung, der berufsgenossenschaftlichen
Regelungen und einschlägigen Normen, die beim Bereitstellen und Benutzen von Leitern und Tritten zu berücksichtigen sind.

Der Umgang mit Leitern und Tritten schließt die Bereitstellung sowie deren sichere Benutzung ein.

Wofür ist der Unternehmer verantwortlich, der Leitern und Tritte bereitstellen und benutzen will?

Bevor der Unternehmer eine Leiter oder einen Tritt als Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitstellen und benutzen will, hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die Prüfung von Leitern und Tritten durch geführt wurde. 

Beispiele für bauliche Gegebenheiten können sein:

  • enge Treppenhäuser (Wendeltreppen)
  • enge Räume (Toilettenräume)
  • enge Regalgänge
  • Zugang zu Dächern/Dachöffnungen
  • Unzugänglichkeiten für Befahranlagen (Fahrgerüste oder Hubarbeitsbühnen) aufgrund von Treppen, Absätzen oder der Beschaffenheit des Untergrunds

Was sollte der Unternehmer bei der Bereitstellung von Leitern und Tritten einschließlich des Zubehörs berücksichtigen?

Nach welchen Kriterien sind Leitern und Tritte auszuwählen? Bei der Auswahl hinsichtlich Bauart, Zubehör, Größe und Werkstoff von Leitern und Tritten sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Arbeitsaufgabe
  • Arbeitsweise auf Leitern (z. B. Übersteigeverbot von Stehleitern)
  • ergonomische Bedingungen (z. B. Überkopfarbeiten)
  • Wahl, ob Sprossen- oder Stufenleitern in Abhängigkeit von der Benutzungsdauer
  • zulässige Traglast der Leitern und Tritte
  • Bodenbeschaffenheit (z. B. glatt, nachgiebig, uneben)


Zusätzliche Gefahren können ausgehen von:

  • innerbetrieblichem Verkehr
  • elektrischen Anlagen, Anlagen mit Explosionsgefahr
  • Rohrleitungen und Behältern
  • Schächten und Kanälen
  • maschinellen Anlagen und Einrichtungen (z. B. durch Aufstellung der Leiter in der Nähe von beweglichen Anlagenteilen)
  • Kran- und Förderanlagen
  • Absturzkanten

Häufig gestellte Fragen

In Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe und den Arbeitsbedingungen kann es erforderlich sein, die sichere Benutzung insbesondere
von Leitern durch geeignetes Zubehör sicherzustellen.

Verschiedene Bauarten von Leitern und Tritten sowie gängiges Zubehör gibt es in einer Vielzahl.
Hierbei wird immer auf die Prüfung von Leitern und Tritten verwiesen.

 

Durch die Unterweisung soll den Beschäftigten u. a. verdeutlicht werden, dass sich Unfälle mit bleibenden Beeinträchtigungen der Gesundheit auch schon beim Absturz aus geringen Höhen ereignen können.

Die Unterweisung soll auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und dieser Handlungsanleitung, insbesondere des Abschnittes 5, erfolgen. Die Unterweisung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Die Unterweisung sollte mindestens einmal jährlich, sowie bei besonderen Anlässen erfolgen, wie z. B. nach einem Unfall oder dem Einsatz neuer Leiterbauarten. Der Arbeitgeber soll die durch die alltägliche Benutzung von Leitern und Tritten gewonnenen Erkenntnisse in die Unterweisungen einfließen lassen.

In der Regel beinhaltet eine Unterweisung:

  • Hinweise zur bestimmungsgemäßen Benutzung
  • bauartspezifische Hinweise
  • Hinweise auf zusätzliche Gefährdungen


zusätzliche Gefährdungen können z. B. ausgehen von:

  • innerbetrieblichem und öffentlichem Verkehr
  • Witterungseinflüssen (z. B. Glätte, Sturm)
  • elektrischen Anlagen
  • Rohrleitungen, Behältern, Schächten und Kanälen
  • Anlagen mit Explosionsgefahr
  • maschinellen Anlagen und Einrichtungen (z. B. durch Aufstellung der Leiter in der Nähe von beweglichen Anlagenteilen)
  • Kran- und Förderanlagen
  • Absturzkanten

Das Arbeiten von Leitern ist erfahrungsgemäß gefährlicher als von anderen Arbeitsmitteln aus.
Jeder Beschäftigte, der Leitern und Tritte benutzt, trägt eine Mitwirkungspflicht für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Die Verhaltensmaßnahmen bei der Benutzung von tragbaren Leitern ergeben sich auch aus der auf der Leiter angebrachten Benutzungsanleitung in Form von Piktogrammen.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft
werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.
Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung
bei der Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen.

Der Unternehmer hat ferner gemäß § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln
und festzulegen, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist.

Die systematische Überprüfung von Leitern und Tritten lässt sich z. B. mit Hilfe einer Checkliste durchführen.
Um die Erfassung und Prüfung aller Leitern und Tritte sicherzustellen, empfiehlt es sich, diese zu nummerieren
und die Checklisten zu einem Kontrollbuch zusammenzufassen. Bei der Prüfung sollte besonders auf folgende Punkte geachtet werden:

  • Verschleiß, Verformung und Zerstörung von Bauteilen
  • fehlende Bauteile
  • ordnungsgemäße Funktion der Verbindungselemente (z. B. Gelenke bei einteiligen Mehrzweckleitern)


Personen mit ausreichenden handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten können Instandsetzungsarbeiten geringen Umfanges an Leitern und Tritten durchführen.

Beispiele hierfür sind:

  • Auswechseln/Einbau von Leiterfüßen
  • Kürzung der Leiter bei Beschädigung der Holmenden
  • Austausch von einschraubbaren Sprossen


Bei der Instandsetzung ist zu beachten, dass das Anlegen von Bandagen um gebrochene Leiterholme nicht
zulässig ist; schadhafte oder fehlende Sprossen nur durch Sprossen der gleichen Art ersetzt werden und durch die Verwendung
 von Sprossenhaltern für die Befestigung von Ersatzsprossen die Festigkeit der Holme nicht beeinträchtigt wird.

Bei der Instandhaltung von Aufstiegen aus Holz sollen zum frühzeitigen Erkennen von Schäden nur durchscheinende
Lacke, Lasuren und Imprägnierungen verwendet werden. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Leitern und Tritte nach
Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit dieser Arbeitsmitteln beeinträchtigen können, auf ihren sicheren Zustand überprüft werden.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass schadhafte Leitern und Tritte der Benutzung entzogen und so aufbewahrt
werden, dass die Weiterbenutzung bis zur sachgerechten Instandsetzung bzw. Verschrottung nicht möglich ist.

Instandsetzungsarbeiten größeren Umfanges sollten von Fachbetrieben oder dem Hersteller des Aufstiegs vorgenommen werden.

Dazu gehören z. B.:

  • Einbördeln von Sprossen
  • Schweißarbeiten


Die fachgerechte Instandsetzung eines stark beschädigten Leiterteiles einer Schiebe- oder Mehrzweckleiter ist nicht mehr möglich.
Die Leitern kann ggf. gekürzt werden, wobei auf den festen Sitz der neu eingebauten Leiterfüße zu achten ist.

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